Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote sowie Auftragsbestätigungen und sonstiger Vertragsannahmeerklärungen und damit Grundlage der mit uns abgeschlossenen Kauf- bzw. Werklieferungsverträge.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1. aufgezählten Art gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, auch wenn sie in Ergänzungs- und Folgeaufträgen nicht ausdrücklich vereinbart sind.

Vertragsinhalt

  1. Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf- oder Werklieferungsverträgen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich abgeschlossenen Kauf- oder Werklieferungsvertrag bestimmt. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sind insoweit freibleibend. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten, Merkblättern und sonstigen Hinweisen, die nur dann Gültigkeit haben, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer Garantie. Eine solche ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.

Angebot, Vertragsschluss, Selbstbelieferung

  1. Bestellungen unserer Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang bei uns annehmen. An die Bestellung sind unsere Kunden damit zwei Wochen gebunden. Liegt bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist keine Annahmeerklärung unsererseits vor, gilt die Bestellung als abgelehnt. Die Annahmeerklärung unsererseits kann durch schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Inhalt dadurch zustande gekommener Verträge richtet sich nach dem Inhalt der Bestellung sowie unserer Auftragsbestätigung. Jedwede Abweichungen, Ergänzungen oder mündlichen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Jedweder Vertragsschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Diese Information stellt die Ausübung eines insoweit vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts unsererseits dar.
  3. Für den Fall der von uns nicht zu vertretenden Nichtlieferung bestellter Komponenten ist der Kunde mit Verzugsansprüchen sowie Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Erhaltene Gegenleistungen werden von uns in diesem Falle unverzüglich zurückerstattet.

Lieferung, Lieferzeit, Verzug

  1. Liefertermine- und Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung oder Bestätigung unsererseits.
  2. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Rechnungen aus früheren Leistungen im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen bis zur Bezahlung früherer Rechnungen zurückzuhalten. In diesem Falle sind wir zum Ersatz eines hieraus dem Kunden entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
  3. Die Lieferzeit beginnt mit dem Teil des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Kunden.
  4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. verlängert sich - auch wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten - die Lieferzeit und Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
  5. Bei eigenem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind wir zum Ersatz des Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.

Lieferung, Lieferzeit, Verzug

  1. Liefertermine- und Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung oder Bestätigung unsererseits.
  2. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Rechnungen aus früheren Leistungen im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen bis zur Bezahlung früherer Rechnungen zurückzuhalten. In diesem Falle sind wir zum Ersatz eines hieraus dem Kunden entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
  3. Die Lieferzeit beginnt mit dem Teil des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Kunden.
  4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. verlängert sich - auch wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten - die Lieferzeit und Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
  5. Bei eigenem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind wir zum Ersatz des Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.

Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist,

    a.) sobald die Ware (bei Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag) aus dem realisierten Auftrag unser Werk verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und andere Schäden versichert,
    b.) bei Lieferung und Errichtung geht die Gefahr am Tag der Übergabe, der Abnahme oder der Ingebrauchnahme über,
    c.) wenn unsere Lieferung und Leistung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) sich verzögert, so geht die Gefahr ab Beginn der Verzögerung auf ihn über.

Preise

  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk netto zzgl. jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Transportkosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Trotz verbindlicher Preisabsprache sind wir berechtigt, Preisberichtigungen vorzunehmen, wenn nachträglich die Lieferung der Leistung durch zusätzliche behördliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten, deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren bei Lohn- und Materialkosten eintreten. Letzteres gilt auch dann, wenn aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) sich die Materialbeschaffung verteuert.

Zahlung, Pauschalierter Schadenersatz, Aufrechnung

  1. Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung.
  2. Zahlungen dürfen nur an den Absender erfolgen, nicht an Vertreter.
  3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung, Diskontierungsmöglichkeit sowie Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung entstehender Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass wir dafür die Ursache gesetzt haben, oder im Falle des Rücktrittes durch uns, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, ist der Kunde verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadensersatz). Sind unsererseits bereits (Teil)-Leistungen erbracht worden, gilt gleiches - neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch - für die noch nicht erbrachten Leistungen.
  5. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt ist.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
  2. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel tritt Erfüllung erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf unseren Konten ein.
  3. Veräußert der Kunde von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material an einen Dritten und erwirbt dieser gutgläubig das Eigentum, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Kaufpreisanspruch des Kunden gegenüber dem Dritten fort (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Veräußerung vor Bezahlung unserer Rechnung ist der Kunde verpflichtet, uns über die Veräußerung unverzüglich schriftlich zu informieren.
  4. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.
  5. Unsere Kunden sind verpflichtet, Zugriffe auf von uns gelieferte Vorbehaltsware, sei es durch Pfändungen Dritter oder durch verbotene Eigenmacht unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere auch für den Fall der Beantragung einer Insolvenz, sei es durch den Kunden selbst oder durch einen Dritten.

Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Für von uns im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen gelieferte Ware gilt eine Rüge- bzw. Beanstandungsfrist von drei Tagen ab dem Empfang der Ware als vereinbart. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder Email bei uns eingeht. Nach Ablauf der Rüge- oder Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Werkmängeln nur geltend gemacht werden, wenn die Mängel bei sorgfältiger Überprüfung der gelieferten Ware nicht hätten erkannt werden können.
  3. Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.
  4. Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der KB Videosystems GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist durch den Kunden einzuräumen, welche mindestens drei Wochen beträgt. Entscheidet sich die KB Videosystems GmbH für die Nacherfüllung durch Nachbesserung steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.

Haftungsbeschränkung, Verjährung

  1. Für nach dem Kaufrecht oder dem Werklieferungsrecht unserem Kunden zustehende Schadensersatzansprüche haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (mittlerem Verschulden) haften wir beschränkt auf dem Brutto-Auftragswert. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen sind wir nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für ein etwaiges Handeln unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Mögliche Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe/Abnahme der Ware, soweit uns nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 06268 Querfurt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - das Amtsgericht Merseburg oder das Landgericht Halle/Saale.

Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.

Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

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